MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG
über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können die Versicherer von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie Ihnen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs ihrer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheiten), und ihnen die sachgerechte Prüfung ihrer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie ihnen alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheiten). Die Versicherer können ebenfalls verlangen, dass Sie ihnen Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
LEISTUNGSFREIHEIT
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber die Versicherer können ihre Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben die Versicherer jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden die Versicherer in jedem Fall von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.
HINWEIS:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.